Höherer Umsatz = Höheres Bußgeld

Es haben mich einige meiner Mandanten auf dieses unschöne Thema angesprochen: „Können Sie mir in etwa
sagen mit welchen Bußgeldern ich rechnen muss?“. Natürlich hängt dies von vielen Faktoren ab, wie z. B.
Unternehmensgröße, Umsatz, Stand der Datenschutzorganisation, Kooperation mit den Aufsichtsbehörden, in
welchen Bereichen soll das Bußgeld verhängt werden, „Wiederholungstäter“, etc.
Ja, man kann in etwa das Bußgeld berechnen. Dies erfolgt nach einer Formel der DSK (Datenschutzkonferenz).
Die Berechnungsgrundlage ist der Tagessatz, welcher sich aus dem Vorjahresumsatz (geteilt durch 360 Tage)
ergibt. Der anschließende Auf- oder Abschlag wird durch verschiedene Faktoren, wie „Schwere des Verstoßes“,
„Grad der Fahrlässigkeit“ und weiteren Faktoren (bereits erwähnt) bestimmt.

Beispiel mit 1.000.000 Euro Jahresumsatz:
1.000.000 Euro / 360 Tage = 2777,78 Euro

  • plus Multiplikator für die Schwere (1 bis 14,4)
  • plus weitere Multiplikatoren
    • Fahrlässigkeit (-25 % (gering) bis +50 % (Vorsatz)
    • Kooperation (-25 % (sehr gut) bis +50 % (schlecht)
    • Gegenmaßnahmen (-25 % (sehr gut) bis +50 % (schlecht)
    • wiederholter Verstoß (-25 % (erster) bis +50 % (mehrfach (>3))

Was bedeutet das nun? Realistischer Fall (mittlerer Verstoß (Faktor 7), Grad des Verschuldens und der Kooperative
tät 0 %, 2. Verstoß)  Bußgeldforderung von 29.166,69 Euro
Fazit?
Datenschutz sollte entsprechend den Risiken beachtet werden.
Wer noch mehr „spielen“ möchte: www.e-recht24.de/dsgvo-bussgeldrechner.html
Es bleibt spannend!