E-Mail-Werbung und Newsletter-Marketing – was ist erlaubt, was nicht?

Werbung per E-Mail oder Newsletter steht nach wie vor hoch im Kurs. Aber längst ist hier nicht alles erlaubt und man sollte
vorab die Risiken gut kennen und einschätzen.
Wie kommt man nun beispielsweise an die heiß ersehnten E-Mail-Adressen?
1. Sie bieten einen Newsletter auf Ihrer Website an.
Bitte beachten Sie hierbei

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, dass Sie immer eine Einwilligung des Empfängers einholen müssen bevor Sie den
Newsletter versenden. Das erfolgt in der Regel durch das sogenannte Double-Optin-Verfahren. Erst, wenn der
Empfänger den Link in der Bestätigungs-E-Mail angeklickt hat, ist die digitale Einwilligung für den Erhalt des
Newsletters abgegeben.
Bitte beachten Sie, dass eine einzige E-Mail ohne Einwilligung ausreicht, damit Sie eine wettbewerbsrechtliche
Abmahnung riskieren.
2. Sie bieten Informationen/Dokumente zum Download auf Ihrer Website an.
Als Gegenleistung möchten Sie nun gerne E-Mail-Adresse erhalten. Aber auch hier bedarf es einer eigenen
Einwilligung im Rahmen des bereits angesprochenen Double-Optin-Verfahrens. Im Bereich des Datenschutzes ist
hier das Thema „Kopplungsverbot“ zudem zu beachten.
Gilt eine Einwilligung dauerhaft?
Bedenken Sie bitte, dass eine Einwilligung auch erlöschen kann. Immer wieder wird darüber diskutiert ab wann dies der
Fall ist. Auf der sicheren Seite liegt man, wenn man regelmäßig, bspw. öfter in einem Jahr, die Empfänger mit Informationen
versorgt. Sofern Sie E-Mail-Adressen kaufen, sollten Sie hier gegebenenfalls insbesondere darauf achten.
Bestandskunden! Was gilt hier?
Bei Bestandskunden ist es ein wenig einfacher. Wenn Sie hier ein paar Punkte gemäß § 7 Abs.3 UWG beachten, können
Sie diese Gruppe von Kontakten unkomplizierter nutzen.
• Die Information muss im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung an den Kunden stehen
und Sie müssen bereits die E-Mail-Adresse von dem Kunden erhalten haben.
• Ihr Kunde hat dieser Verwendung nicht widersprochen.
• Ihr Kunde wurde zu Beginn der Zusammenarbeit darüber informiert, dass er jederzeit dieser erweiterten
Verarbeitung bzw. Nutzung der E-Mail-Adresse widersprechen kann.
Leider ist auch hier eine zeitliche Komponente zu beachten. Die Zusammenarbeit sollte nicht zu lange her sein.
Angenommen werden hier oftmals zwei Jahre. Eine ruhende/inaktive Zusammenarbeit birgt sehr schnell das Risiko, dass
es eben kein Bestandskunden mehr ist und somit eine Einwilligung zur Kontaktaufnahme zwingend erforderlich wird.
Kauf von E-Mail-Adressen. Auch eine Möglichkeit, mit einem höheren Risiko
Sie können selbstverständlich auch E-Mail-Adressen ankaufen. Bitte achten Sie hierbei aber auf die Seriosität des
jeweiligen Anbieters. Die dort gekauften Kontakte müssen in den Erhalt von Newsletter und Co. eingewilligt haben,
bestenfalls schriftlich. Bitte bedenken Sie, Sie sind die verantwortliche Stelle.
Empfänger – privat oder geschäftlich
Viele gehen davon aus, dass geschäftliche Kontakte problemlos angeschrieben werden dürfen. Das ist ein Irrtum!
Fazit?
Wie im gesamten Bereich „Datenschutz“ sollte auch hier, insbesondere die Einwilligung eines Kontaktes, dokumentiert
werden. Die reine IP-Adresse bei einer Newsletteranforderung im Rahmen einer Bestätigungs- E-Mail ist nicht ausreichend.
Ein Verstoß bzw. eine Missachtung der Anforderungen für den Bereich digitale Werbung ist nicht nur ein
datenschutzrechtliches, sondern auch ein wettbewerbsrechtliches Problem. Empfindliche Bußgelder bzw. Abmahnungen
oder Unterlassungserklärungen sind oftmals die Folge.
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